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§ 2223 BGB – Vermächtnisvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

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Rechtsprechung zu § 2223 BGB

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2013-06-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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