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§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2)Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

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Rechtsprechung zu § 2287 BGB

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2021-05-06
2021-03-10
2013-11-20
2011-10-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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