§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2)Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Rechtsprechung zu § 2287 BGB
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2021-05-06
2021-03-10
2016-09-28
2016-01-27
2013-11-20
2012-05-23
2011-10-26
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2275Voraussetzungen
- § 2276Form
- § 2277
- § 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen