§ 26 BGB – Vorstand und Vertretung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2)Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Rechtsprechung zu § 26 BGB
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2025-10-23
2025-08-11
2024-06-04
2023-09-04
2023-06-27
2022-10-24
2022-10-18
2022-05-03
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 24Sitz
- § 25Verfassung
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28Beschlussfassung des Vorstands
- § 29Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30Besondere Vertreter
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung