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§ 25 BGB – Verfassung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 25 BGB

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2017-06-29
2017-06-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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