§ 29 BGB – Notbestellung durch Amtsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Rechtsprechung zu § 29 BGB
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2024-11-05
2014-09-23
2011-06-30
2010-10-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 24Sitz
- § 25Verfassung
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28Beschlussfassung des Vorstands
- § 30Besondere Vertreter
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein