§ 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 31 BGB bestimmt, dass ein Verein für Schäden haftet, die der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt. Voraussetzung ist, dass die Handlung in Ausführung der diesem Vertreter zustehenden Aufgaben begangen wurde und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verein selbst wird dem Geschädigten gegenüber verantwortlich gemacht, nicht nur die handelnde Person.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Rechtsprechung zu § 31 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 24Sitz
- § 25Verfassung
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28Beschlussfassung des Vorstands
- § 29Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30Besondere Vertreter
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 41Auflösung des Vereins