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§ 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 31 BGB bestimmt, dass ein Verein für Schäden haftet, die der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt. Voraussetzung ist, dass die Handlung in Ausführung der diesem Vertreter zustehenden Aufgaben begangen wurde und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verein selbst wird dem Geschädigten gegenüber verantwortlich gemacht, nicht nur die handelnde Person.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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Rechtsprechung zu § 31 BGB

313
2026-05-19
2026-02-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.