§ 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Rechtsprechung zu § 28 BGB
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2021-02-23
2019-03-06
2017-06-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 24Sitz
- § 25Verfassung
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 29Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30Besondere Vertreter
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft