§ 27 BGB – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2)Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Rechtsprechung zu § 27 BGB
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2025-12-16
2024-03-13
2022-12-08
2021-05-11
2021-02-23
2020-02-26
2019-03-06
2018-04-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 24Sitz
- § 25Verfassung
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 28Beschlussfassung des Vorstands
- § 29Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30Besondere Vertreter
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit