§ 301 BGB – Wegfall der Verzinsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 301 BGB
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2012-03-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 295Wörtliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297Unvermögen des Schuldners
- § 298Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 302Nutzungen
- § 303Recht zur Besitzaufgabe
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen