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§ 294 BGB – Tatsächliches Angebot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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Rechtsprechung zu § 294 BGB

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2023-10-18
2023-06-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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