§ 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Rechtsprechung zu § 303 BGB
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2023-11-29
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 295Wörtliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297Unvermögen des Schuldners
- § 298Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301Wegfall der Verzinsung
- § 302Nutzungen
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen