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§ 293 BGB – Annahmeverzug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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Rechtsprechung zu § 293 BGB

119
2024-07-11
2023-11-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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