§ 302 BGB – Nutzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Rechtsprechung zu § 302 BGB
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2023-11-29
2017-01-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 295Wörtliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297Unvermögen des Schuldners
- § 298Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301Wegfall der Verzinsung
- § 303Recht zur Besitzaufgabe
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen