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§ 298 BGB – Zug-um-Zug-Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

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Rechtsprechung zu § 298 BGB

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2023-11-17
2023-10-17
2010-02-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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