§ 298 BGB – Zug-um-Zug-Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Rechtsprechung zu § 298 BGB
9
2024-11-27
2023-11-17
2023-10-17
2021-02-02
2016-02-23
2014-05-08
2014-01-15
2010-02-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 295Wörtliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297Unvermögen des Schuldners
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301Wegfall der Verzinsung
- § 302Nutzungen
- § 303Recht zur Besitzaufgabe
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen