§ 295 BGB – Wörtliches Angebot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Kurz erklärt
Die Vorschrift lässt ein wörtliches Angebot des Schuldners genügen, wenn der Gläubiger erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers nötig ist, etwa das Abholen der Sache. Der Aufforderung an den Gläubiger, diese Handlung vorzunehmen, steht ein solches Angebot gleich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 295 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297Unvermögen des Schuldners
- § 298Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301Wegfall der Verzinsung
- § 302Nutzungen
- § 303Recht zur Besitzaufgabe
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen