§ 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Rechtsprechung zu § 304 BGB
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2023-11-29
2023-11-17
2020-01-30
2017-10-26
2016-10-26
2016-04-06