§ 297 BGB – Unvermögen des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Verzug des Gläubigers
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestimmt, dass der Gläubiger nicht in Verzug gerät, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Gleiches gilt im Fall des § 296, bezogen auf den für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers bestimmten Zeitpunkt. Maßgeblich ist jeweils das Unvermögen des Schuldners zur Leistung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 297 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 293Annahmeverzug
- § 294Tatsächliches Angebot
- § 295Wörtliches Angebot
- § 296Entbehrlichkeit des Angebots
- § 298Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301Wegfall der Verzinsung
- § 302Nutzungen
- § 303Recht zur Besitzaufgabe
- § 304Ersatz von Mehraufwendungen