§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
§ 273 BGB gewährt dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht: Hat er aus demselben rechtlichen Verhältnis wie seine eigene Pflicht einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, darf er seine Leistung verweigern, bis der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung erbringt, sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, hat dasselbe Recht wegen fälliger Ansprüche auf Verwendungsersatz oder wegen eines durch die Sache verursachten Schadens, außer er hat die Sache durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden, eine Bürgschaft genügt hierfür jedoch nicht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 273 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264Verzug des Wahlberechtigten
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten
- § 269Leistungsort
- § 270Zahlungsort
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes