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§ 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 273 BGB gewährt dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht: Hat er aus demselben rechtlichen Verhältnis wie seine eigene Pflicht einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, darf er seine Leistung verweigern, bis der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung erbringt, sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, hat dasselbe Recht wegen fälliger Ansprüche auf Verwendungsersatz oder wegen eines durch die Sache verursachten Schadens, außer er hat die Sache durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden, eine Bürgschaft genügt hierfür jedoch nicht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2)Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3)Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 273 BGB

119
2026-03-12
2025-11-14
2025-10-15
2025-03-14
2024-09-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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