§ 387 BGB – Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Kurz erklärt
§ 387 BGB legt fest, dass zwei Personen, die einander gleichartige Leistungen schulden, miteinander aufrechnen können. Jeder Teil kann seine eigene Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen, sobald er selbst die ihm zustehende Leistung fordern kann und zugleich in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen. Voraussetzung ist also Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Leistungen sowie Fälligkeit der eigenen Forderung und Erfüllbarkeit der eigenen Schuld.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Rechtsprechung zu § 387 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen