§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Rechtsprechung zu § 388 BGB
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2025-11-26
2025-08-27
2025-06-18
2025-04-07
2025-03-20
2025-03-20
2024-08-28
2023-12-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen