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§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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Rechtsprechung zu § 388 BGB

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2025-04-07
2023-12-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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