Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung

Kurz erklärt

§ 389 BGB legt fest, dass die Aufrechnung die sich deckenden Forderungen nicht erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erlöschen lässt, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Ab diesem Moment gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen, unabhängig davon, wann die Aufrechnung tatsächlich erklärt wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 389 BGB

143
2025-11-14
2025-04-07
2023-08-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.