§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Kurz erklärt
§ 389 BGB legt fest, dass die Aufrechnung die sich deckenden Forderungen nicht erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erlöschen lässt, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Ab diesem Moment gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen, unabhängig davon, wann die Aufrechnung tatsächlich erklärt wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Rechtsprechung zu § 389 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen