§ 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 396Mehrheit von Forderungen