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§ 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

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Rechtsprechung zu § 390 BGB

25
2024-03-15
2023-06-29
2022-12-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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