§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Rechtsprechung zu § 393 BGB
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2025-08-26
2025-06-24
2023-06-15
2022-11-14
2021-12-21
2015-11-12
2014-02-06
2011-07-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen