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§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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Rechtsprechung zu § 393 BGB

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2014-02-06

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