§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 394 BGB
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2025-11-26
2025-09-11
2025-03-20
2025-03-20
2023-10-25
2023-05-03
2022-03-16
2022-03-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen