§ 392 BGB – Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 392 BGB
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2017-04-25
2011-11-08
2010-08-11
2010-02-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396Mehrheit von Forderungen