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§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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Rechtsprechung zu § 404 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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