Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Kurz erklärt

§ 399 BGB schließt die Abtretung einer Forderung in zwei Fällen aus: wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne inhaltliche Veränderung möglich ist, oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. In beiden Fällen ist die Abtretung ausgeschlossen; die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, wer die Forderung in diesem Fall innehat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 399 BGB

83
2024-12-06
2024-04-25
2024-01-16

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.