§ 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
Kurz erklärt
§ 399 BGB schließt die Abtretung einer Forderung in zwei Fällen aus: wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne inhaltliche Veränderung möglich ist, oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. In beiden Fällen ist die Abtretung ausgeschlossen; die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, wer die Forderung in diesem Fall innehat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 399 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 398Abtretung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 409Abtretungsanzeige
- § 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411Gehaltsabtretung