§ 409 BGB – Abtretungsanzeige
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
(1)Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2)Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 409 BGB
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2025-02-06
2021-12-16
2020-09-23
2020-05-19
2019-12-12
2019-12-12
2014-03-11
2013-10-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 398Abtretung
- § 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411Gehaltsabtretung
- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413Übertragung anderer Rechte