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§ 412 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 412 BGB

58
2025-01-21
2023-07-05

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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