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§ 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

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Rechtsprechung zu § 402 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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