§ 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Rechtsprechung zu § 402 BGB
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2025-02-06
2023-05-25
2019-06-06
2018-06-27
2015-07-07
2015-02-05
2013-10-10
2013-06-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 398Abtretung
- § 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 409Abtretungsanzeige
- § 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411Gehaltsabtretung
- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413Übertragung anderer Rechte