§ 410 BGB – Aushändigung der Abtretungsurkunde
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
(1)Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2)Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Rechtsprechung zu § 410 BGB
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2012-08-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 398Abtretung
- § 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 409Abtretungsanzeige
- § 411Gehaltsabtretung
- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413Übertragung anderer Rechte