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§ 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

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Rechtsprechung zu § 400 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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