§ 411 BGB – Gehaltsabtretung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 409Abtretungsanzeige
- § 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413Übertragung anderer Rechte