§ 241a BGB – Unbestellte Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift
Unbestellte Leistungen
(1)Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2)Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3)Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Rechtsprechung zu § 241a BGB
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2023-09-26
2022-10-25
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden