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Europaius

§ 51 BGB – Sperrjahr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

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Rechtsprechung zu § 51 BGB

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2018-09-11
2013-03-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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