§ 41 BGB – Auflösung des Vereins
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Rechtsprechung zu § 41 BGB
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2021-04-15
2017-06-29
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 42Insolvenz
- § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 45Anfall des Vereinsvermögens
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 48Liquidatoren
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 52Sicherung für Gläubiger