§ 52 BGB – Sicherung für Gläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2)Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 630cMitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 41Auflösung des Vereins
- § 42Insolvenz
- § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 45Anfall des Vereinsvermögens
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 48Liquidatoren
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit