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§ 46 BGB – Anfall an den Fiskus

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

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Rechtsprechung zu § 46 BGB

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2020-11-27
2018-07-05
2010-09-30

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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