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§ 47 BGB – Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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Rechtsprechung zu § 47 BGB

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2017-06-29
2013-03-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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