§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 41Auflösung des Vereins
- § 42Insolvenz
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 45Anfall des Vereinsvermögens
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 48Liquidatoren
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 52Sicherung für Gläubiger
- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit