§ 45 BGB – Anfall des Vereinsvermögens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2)Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3)Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
Rechtsprechung zu § 45 BGB
2
2017-06-29
2016-07-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35Sonderrechte
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 41Auflösung des Vereins
- § 42Insolvenz
- § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 48Liquidatoren
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 52Sicherung für Gläubiger
- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit