§ 48 BGB – Liquidatoren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2)Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3)Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 36Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 41Auflösung des Vereins
- § 42Insolvenz
- § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 45Anfall des Vereinsvermögens
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 52Sicherung für Gläubiger
- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit