§ 50 BGB – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2)Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 38Mitgliedschaft
- § 39Austritt aus dem Verein
- § 40Nachgiebige Vorschriften
- § 41Auflösung des Vereins
- § 42Insolvenz
- § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44Zuständigkeit und Verfahren
- § 45Anfall des Vereinsvermögens
- § 46Anfall an den Fiskus
- § 47Liquidation
- § 48Liquidatoren
- § 49Aufgaben der Liquidatoren
- § 50aBekanntmachungsblatt
- § 51Sperrjahr
- § 52Sicherung für Gläubiger
- § 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit