§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
(1)Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2)Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 529 BGB
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2024-04-16
2024-03-06
2019-06-18
2018-11-20
2018-04-17
2014-11-26
2011-07-19
2010-02-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 517Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 530Widerruf der Schenkung
- § 531Widerrufserklärung
- § 532Ausschluss des Widerrufs
- § 533Verzicht auf Widerrufsrecht
- § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen