§ 531 BGB – Widerrufserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
(1)Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2)Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 531 BGB
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2022-10-18
2022-10-11
2022-04-26
2019-10-22
2018-10-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
- § 530Widerruf der Schenkung
- § 532Ausschluss des Widerrufs
- § 533Verzicht auf Widerrufsrecht
- § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen