§ 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Rechtsprechung zu § 532 BGB
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2022-10-11
2019-10-22
2012-11-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
- § 530Widerruf der Schenkung
- § 531Widerrufserklärung
- § 533Verzicht auf Widerrufsrecht
- § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen