§ 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage
- § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
- § 530Widerruf der Schenkung
- § 531Widerrufserklärung
- § 532Ausschluss des Widerrufs
- § 533Verzicht auf Widerrufsrecht