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§ 530 BGB – Widerruf der Schenkung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung

(1)Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2)Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

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Rechtsprechung zu § 530 BGB

19
2024-09-17
2022-10-11
2022-04-26
2021-07-09
2019-12-10
2019-10-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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