§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Kurz erklärt
§ 535 BGB legt die Hauptpflichten eines Mietvertrags fest. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache während der Mietzeit zum Gebrauch überlassen, sie in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben und in diesem Zustand erhalten. Zudem trägt er die auf der Sache ruhenden Lasten. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2)Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 535 BGB
327
2026-05-20
2026-05-20
2026-04-16
2026-02-27
2026-01-29
2025-12-19
2025-12-02
2025-11-19
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 578bVerträge über die Miete digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund