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§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Kurz erklärt

§ 535 BGB legt die Hauptpflichten eines Mietvertrags fest. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache während der Mietzeit zum Gebrauch überlassen, sie in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben und in diesem Zustand erhalten. Zudem trägt er die auf der Sache ruhenden Lasten. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2)Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Rechtsprechung zu § 535 BGB

327
2026-02-27
2026-01-29
2025-12-19

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.